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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2020 - L 11 AS 276/20 B   

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https://dejure.org/2020,76825
LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2020 - L 11 AS 276/20 B (https://dejure.org/2020,76825)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.09.2020 - L 11 AS 276/20 B (https://dejure.org/2020,76825)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. September 2020 - L 11 AS 276/20 B (https://dejure.org/2020,76825)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 9 AS 130/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2020 - L 11 AS 276/20
    Es ist auch nicht Aufgabe der Sozialgerichte, nach unzureichender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren im sich anschließenden sozialgerichtlichen Eilverfahren die Fortführung des Verwaltungsverfahrens zu moderieren, indem Schriftsätze der Beteiligten hin- und hergeschickt werden und - nochmals - auf die Nachholung der bereits im Verwaltungsverfahren unterlassenen Mitwirkung hingewirkt wird (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 30. März 2016 - L 9 AS 98/16 B ER -, vom 16. Februar 2017 - L 9 AS 130/17 B ER -, vom 22. Juni 2017 - L 11 AS 452/17 B ER - und vom 19. Juli 2017 - L 11 AS 487/17 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2016 - L 9 AS 98/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2020 - L 11 AS 276/20
    Es ist auch nicht Aufgabe der Sozialgerichte, nach unzureichender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren im sich anschließenden sozialgerichtlichen Eilverfahren die Fortführung des Verwaltungsverfahrens zu moderieren, indem Schriftsätze der Beteiligten hin- und hergeschickt werden und - nochmals - auf die Nachholung der bereits im Verwaltungsverfahren unterlassenen Mitwirkung hingewirkt wird (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 30. März 2016 - L 9 AS 98/16 B ER -, vom 16. Februar 2017 - L 9 AS 130/17 B ER -, vom 22. Juni 2017 - L 11 AS 452/17 B ER - und vom 19. Juli 2017 - L 11 AS 487/17 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2017 - L 11 AS 487/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2020 - L 11 AS 276/20
    Es ist auch nicht Aufgabe der Sozialgerichte, nach unzureichender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren im sich anschließenden sozialgerichtlichen Eilverfahren die Fortführung des Verwaltungsverfahrens zu moderieren, indem Schriftsätze der Beteiligten hin- und hergeschickt werden und - nochmals - auf die Nachholung der bereits im Verwaltungsverfahren unterlassenen Mitwirkung hingewirkt wird (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 30. März 2016 - L 9 AS 98/16 B ER -, vom 16. Februar 2017 - L 9 AS 130/17 B ER -, vom 22. Juni 2017 - L 11 AS 452/17 B ER - und vom 19. Juli 2017 - L 11 AS 487/17 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2016 - L 11 AS 716/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2020 - L 11 AS 276/20
    Dementsprechend ist auch die Einleitung eines sozialgerichtliches Eilverfahrens mutwillig, wenn im vorangegangenen Verwaltungsverfahren die für die Anspruchsprüfung erforderlichen und vom Leistungsträger ausdrücklich angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden (vgl etwa: Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Oktober 2016 - L 11 AS 716/16 B -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2017 - L 11 AS 452/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2020 - L 11 AS 276/20
    Es ist auch nicht Aufgabe der Sozialgerichte, nach unzureichender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren im sich anschließenden sozialgerichtlichen Eilverfahren die Fortführung des Verwaltungsverfahrens zu moderieren, indem Schriftsätze der Beteiligten hin- und hergeschickt werden und - nochmals - auf die Nachholung der bereits im Verwaltungsverfahren unterlassenen Mitwirkung hingewirkt wird (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 30. März 2016 - L 9 AS 98/16 B ER -, vom 16. Februar 2017 - L 9 AS 130/17 B ER -, vom 22. Juni 2017 - L 11 AS 452/17 B ER - und vom 19. Juli 2017 - L 11 AS 487/17 B ER -).
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